Satzung 06.04.2019

Satzung des Musikvereins Immenried


§ 1: Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Musikverein Immenried“ und hat seinen Sitz in
Kißlegg- Immenried. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung.

§ 2: Zweck

(1) Der Verein ist Mitglied des Deutschen Volksmusikverbundes und dient
ausschließlich der Erhaltung, Pflege und Förderung der Volksmusik. Er will dazu
beitragen, eine bodenständige Volkskultur unseres Volkes insbesondere der
Teilgemeinde Immenried aufzubauen und zu erhalten.
(2) Diesen Zweck befolgt er durch
a) regelmäßige Übungsabende,
b) Veranstaltung von Konzerten und Platzmusiken,
c) Mitwirkung bei weltlichen und kirchlichen Veranstaltungen kultureller Art,
d) Teilnahme an Musikfesten des Deutschen Volkmusikerbundes, seiner
Unterverbände und Vereine.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Zuwendungen darf er nur an Körperschaften geben, die Aufgaben nach
Abs. 1 und 2 erfüllen. Er wird unter Wahrung der politischen und religiösen
Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.
(4) Der Verein unterstützt und fördert die musikalische Jugendausbildung um den
Nachwuchs an Jungmusikanten zu sichern.


§ 3: Mitgliedschaft (Erwerb und Verlust)

(1) Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern.
(2) Als Mitglied können auf Antrag alle Personen aufgenommen werden, die die
Zwecke des Vereins Fördern. Über den Antrag entscheidet die Vorstandschaft.
Gegen ihre Entscheidung kann die Generalversammlung angerufen werden, die
endgültig entscheidet.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt aus dem
Verein ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres zulässig. Er muss gegenüber
dem Vorstand mindestens einen Monat vorher schriftlich erklärt werden. Wer
gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereins oder des Deutschen
Volksmusikerbundes verstößt, kann von der Vorstandschaft aus dem Verein
ausgeschlossen werden. Gegen seine Entscheidung kann die Generalversammlung
angerufen werden, die endgültig entscheidet. Mit der Beendigung der
Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an das Vermögen des Vereins.

§ 4: Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an der Generalversammlung teilzunehmen, dort
Anträge zu stellen und abzustimmen, sowie die Veranstaltungen des Vereins zu den
von der Vorstandschaft beschlossenen Bedingungen zu besuchen.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann
aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im
Sinne des §3 Nr. 26 und Nr. 26a EStG beschließen (Übungsleiterpauschale,
Ehrenamtsfreibetrag).
(5) Die aktiven Mitglieder haben keine Beiträge zu entrichten.


§ 5: Ehrenmitgliedschaft

(1) Personen, die sich um die Volksmusik oder den Verein besondere Verdienste
erworben haben, können durch den Vorstand zum Ehrenmitglied ernannt werden.
(2) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben zu allen Veranstaltungen des Vereins
freien Zutritt.


§ 6: Organe

(1) Verwaltungsorgane des Vereins sind
1. die Generalversammlung
2. der Vorstand
3. die Vorstandschaft
(2) Die Organe beschließen, soweit in der Sitzung nicht anderes bestimmt ist, mit
einfacher Mehrheit.
(3) Mitglieder von Organen dürfen bei Beratungen und Entscheidungen über
Angelegenheiten nicht mitwirken, die ihnen selbst unmittelbare Vorteile oder
Nachteile bringen können.
(4) Über die Sitzungen der Organe ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen,
die den wesentlichen Inhalt der Beratung und sämtlicher Beschlüsse enthalten
muss.


§ 7: Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung findet jährlich statt. Sie wird vom Vorstand mindestens
zwei Wochen vorher durch schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder unter
Angabe der Tagesordnung bekanntgegeben. Anträge an die Generalversammlung
sind spätestens 1 Woche vor ihrer Durchführung schriftlich an das Vorstandsteam
zu richten.
(2) Der Vorstand kann bei dringendem Bedarf die Generalversammlung einberufen. Er
muss dies tun, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich fordern. Für die Bekanntmachung gilt Abs. 1, jedoch kann nötigenfalls
die Bekanntmachung auf 3 Tage abgekürzt werden.
(3) Die Generalversammlung ist zuständig für
1. die Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts,
2. die Entlastung des Vorstandes,
3. die Wahl des Vorstandes, der weiteren Mitglieder der Vorstandschaft und
der Kassenprüfer,
4. die Aufstellung und Änderung der Satzung,
5. Entscheidungen über Einsprüche gegen Beschlüsse der Vorstandschaft betr.
Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
6. die Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die der Vorstand an die
Generalversammlung verwiesen hat,
7. die Auflösung des Verein,
8. den Austritt aus dem Deutschen Volksmusikerbund
9. die Gewährung und die Höhe einer Vergütung gem. § 10 Abs. (2) der
Satzung.

§ 8: Der Vorstand - Die Vorstandschaft

(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus
1. dem Vorstandsteam mit zwei bis höchstens vier Personen, die die
Bezeichnung 1.Vorsitzender, 2.Vorsitzender, 3.Vorsitzender, 4.Vorsitzender
führen, ohne dass diese Bezeichnung eine Reihenfolge oder Hierarchie zum
Ausdruck bringt.
2. dem Kassier,
3. dem Schriftführer,
4. drei Beisitzern, von denen zwei aktive Musiker sein sollen.
5. dem Jugendleiter und seinem Stellvertreter.
(2) Die Vorstandschaft wird von der Generalversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die
Wahl wird durch Abgabe von Stimmzetteln durchgeführt. Bei Stimmgleichheit
entscheidet das Los. Wenn kein Mitglied widerspricht, kann durch Zuruf gewählt
werden.
Folgender Wahlmodus kommt zur Anwendung:
a. In geraden Jahren werden 1. und 3. Vorsitzende, der Schriftführer der
Jugendleiter und die Beisitzer bei der Generalversammlung gewählt.
b. In ungeraden Jahren werden 2. und 4. Vorsitzende, der Kassier und der
stellvertretende Jugendleiter bei der Generalversammlung gewählt.
c. Über die Anzahl der zu wählenden Personen im Vorstandsteam bestimmt der
Vorstand.
Dieser Wahlmodus tritt erstmals im Jahre 2019 in Kraft.
(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der laufenden Amtsperiode aus, kann gem.
§ 7 Abs. (2) der Satzung eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Wahl
eines Nachfolgers einberufen werden; andernfalls wird der Nachfolger bei der
nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt.
Die Wahl des Nachfolgers erfolgt in beiden Fällen nur auf die Dauer der
verbleibenden Rest-Amtszeit.
(4) Wird bei der ordentlichen Wahl der Vorstandschaft oder im Falle des vorzeitigen
Ausscheidens eines Vorstandsmitglieds ein Amt nicht bzw. nicht wieder besetzt, werden die Aufgaben des betreffenden Amtes bis zur nächsten Wahl durch die
übrigen Vorstandsmitglieder wahrgenommen.
(5) Die Vorstandschaft wird vom Vorstandsteam nach Bedarf einberufen. Er muss
einberufen werden, wenn dies mindestens 3 Vorstandsmitglieder beantragen. Die
Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder anwesend sind.
Der Dirigent nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Vorstandschaft
teil.
(6) Die Vorstandschaft beschließt über alle Angelegenheiten, soweit nach der Satzung
nicht die Generalversammlung zuständig ist.


§ 9: Das Vorstandsteam

(1) Das Vorstandsteam leitet die Generalversammlung und die Sitzungen der
Vorstandschaft und sorgt für die Durchführung ihrer Beschlüsse. Es vertritt den
Verein nach außen und ist allein zur rechtsverbindlichen Zeichnung für den Verein
befugt. Jedes Mitglied des Vorstandes ist einzeln vertretungsberechtigt.

§ 10: Geschäftsführung

(1) Die laufenden Verwaltungsgeschäfte erledigt das Vorstandsteam. Bei der
Geschäftsführung ist sparsam zu verfahren. Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck
des Vereins fremd sind, dürfen nicht getätigt werden.
(2) Das Vorstandsteam oder sonstige in der Verwaltung des Vereins tätigen Mitglieder
– insbesondere die Vorstandsmitglieder – erhalten grundsätzlich nur ihre
Aufwendungen ersetzt.
Einzelnen, mehreren oder allen diesen Personen kann darüber hinaus für ihre
Tätigkeit unter Berücksichtigung von § 4 Abs. (2) der Satzung eine angemessene
Vergütung gewährt werden.
Über die Gewährung der Vergütung und deren Höhe entscheidet die
Generalversammlung jeweils für die Dauer des Geschäftsjahres bis zum
Zusammentritt der nächsten ordentlichen Generalversammlung.


§ 11: Kassenführung

(1) Die Kassengeschäfte erledigt der Kassier. Er ist berechtigt,
1. Zahlungen für den Verein anzunehmen und dafür zu bescheinigen,
2. Zahlungen bis zum Betrag von 500,00 € im Einzelfall für den Verein zu
leisten. Höhere Beträgt dürfen nur mit Zustimmung des Vorsitzenden
ausbezahlt werden;
3. alle die Kassengeschäfte betreffenden Schriftstücke zu unterzeichnen.
(2) Der Kassier fertigt auf Schluss jedes Geschäftsjahres einen Kassenabschluss,
welcher der Generalversammlung zur Anerkennung und Entlastung vorzulegen ist.
Zwei von der Generalversammlung gewählte Kassenprüfer haben vorher die
Kassenführung zu prüfen und einen Prüfungsbericht abzugeben. Die Kassenprüfer
haben darüber hinaus jederzeit das Recht, Kassenprüfungen vorzunehmen.
(3) Überschüsse , die sich beim Abschluss ergeben, sind zur Bestreitung von
satzungsgemäßen Ausgaben des nächsten Jahres zu verwenden oder einer Rücklage
zuzuführen, die zur Bestreitung künftiger Aufgaben nach § 2 notwendig ist.

§ 12: Veranstaltungen

Bei Veranstaltungen des Vereins (Konzerte, Musikfeste, gesellige Veranstaltungen)
sind die Entgelte so festzusetzen, dass sie voraussichtlich die Unkosten der
Veranstaltungen höchstens decken oder nur wenig überschreiten.


§ 13: Satzungsänderungen

(1) Anträge auf Satzungsänderungen können von jedem Mitglied jeweils 1 Woche vor
der Generalversammlung gestellt werden.
(2) Eine Satzungsänderung kann nur von der Generalversammlung mit einer Mehrheit
von ¾ der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Im Übrigen gelten für
Satzungsänderungen die Vorschriften des BGB.


§ 14: Auflösung

(1) Die Auflösung kann nur von einer für diesen Zweck einberufenen
Generalversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder
beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an die Gemeinde Immenried, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden
hat.

Vorstehende Satzung des Musikvereins Immenried ist am 06.04.2019 von der
Generalversammlung rechtsgültig beschlossen worden.